Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe der VS-C.
2. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auf-tragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedür-fen der Schriftform.
3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anders-lautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser all-gemeinen Verkaufsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.

II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpa-ckung und zuzüglich Mehrwertsteuer/Warenumsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der end-gültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
3. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veran-laßte Änderungen.

III. Liefer- und Abnahmepflichten
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erfor-derlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und ver-einbarter Anzahlungen.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller be-rechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine angemessene Entschädi-gung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nach-frist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis ± 10 % sind zulässig.
4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlußaufträgen mit angemessenen Liefer-fristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht an bestellerge-bundenen eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen besteht. Diese Ver-pflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren (z. B. Rohstoffpreise, Wech-selkurse etc.) in erheblichem Umfang ändern.
5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungs-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvor-hersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung.

IV. Gefahrenübergang, Verpackung, Versand
1. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
2. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

V. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, recht-zeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemes-sen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehr-kosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.

VI. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
1. Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller sei-nen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
2. Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzu-behalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzli-chen Herausgaberecht des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werk-zeuge und Vorrichtungen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbaren-den Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berech-tigt. Der Lieferer hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigen-tum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu ver-sichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem Know how-Transfer hat der Lieferer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
3. Bei bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen gemäß Ziffer 2 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbe-wahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist er berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vor-richtungen zu.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, einschließlich des verlänger-ten Eigentumsvorbehaltes, sofern dieses Recht nach den Gesetzen des betreffen-den Landes besteht.
2. Das gleiche gilt für Lieferungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verkaufs-bedingungen, sofern ein Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentums-vorbehalt in dem Lande, wo sich die Ware zur Zeit der Geltendmachung befindet, rechtlich möglich ist. Andernfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Rechte zu verschaffen, welche die Gesetzgebung im Lande des Lieferers zur Si-cherung der Ansprüche vorsieht.

VIII. Mängelhaftung / Produkthaftung
1. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller al-lein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht nach, ist der Besteller berechtigt, Minde-rung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind aus-geschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Liefe-rers auf dessen Kosten zurückzusenden.
4. Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen.
5. Eigenmächtige Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie 50 % 30 Tage nach Vorlage vertragsgemäßer Ausfallmuster jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung und Bestätigung durch den Lieferer sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
b) für Fertigteile oder sonstige Leistungen innerhalb 30 Tagen nach Rech-nungsdatum zu zahlen. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen voraus.
3. Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe des Satzes fällig, den die Bank dem Lieferer für Kontokorrentkredite berechnet.
4. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig. Außerdem ist der Lieferer be-rechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schaden-ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

X. Schutzrechte
1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Liefe-rungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden.
2. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden. Kommt wegen Verschulden des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Lieferers.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).